Technisch gesehen ist die Flucht aus dem Gefängnis sowohl in Österreich als auch in Deutschland straffrei. Man kann lediglich für den entstandenen Schaden belangt werden.
Straffrei ist die Flucht deshalb, weil der Gesetzgeber schon 1880 davon überzeugt war, dass sie dem natürlichen Freiheitstrieb der Menschen entspräche. Die Beihilfe zur Flucht steht jedoch unter Strafe.
Da bei den meisten Ausbrüchen allerdings sonstige Straftaten wie etwa Sachbeschädigung, Körperverletzung oder Bestechung begangen werden, können die Ausbrüchigen dafür belangt werden. Die Flucht selber verstößt außerdem gegen die meisten Hausregeln der Gefängnisse und wird durch Disziplinarstrafen wie erhärtete Haftbedingungen bestraft.
Fun Fact: Die amtliche Bezeichnung für einen Gefängnisausbruch lautet “Entweichung von Gefangenen”.