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Domain-Recht: Wenn zwei sich streiten, bekommt keiner was...
Nicht immer führt der Versuch einer möglichst gerechten Lösung durch ein Gericht zu einem praktikablen Ergebnis -- manchmal verlieren auch alle Beteiligten. Nach einem jetzt von der Fachzeitschrift Multimedia & Recht veröffentlichten Beschluss (Az.: 13 U 73/03) des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. September 2003 darf der Inhaber einer Domain diese zwar weiter behalten, nur benutzen darf er sie nicht mehr. Seinen Familiennamen Schulenberg hat sich der Leiter eines Gesangschores als de-Domain registrieren lassen. Die gleichnamige Gemeinde Schulenberg im Harz versuchte, die Freigabe der Domain vor Gericht zu erstreiten. Hilfsweise beantragte sie, dem Domain-Inhaber eine weitere Nutzung zu untersagen.
Nach Ansicht des Senats hat die Gemeinde zwar keinen Anspruch auf Freigabe der Domain, denn es könnte ja noch bekanntere Träger des Namens geben. Aber immerhin ist das Ferienörtchen doch wichtiger als ein Chorleiter. Deshalb kann es nach Meinung des OLG Oldenburg von ihm verlangen, dass er die Domain auch nicht benutzt -- mit der Konsequenz, dass die Adresse nun brach liegt.
Besonders nachteilig wirkte sich nach Ansicht der Richter die Tatsache aus, dass der Beklagte auf seiner Seite Domain-Sharing betrieben, also Hyperlinks für andere Träger des Namens Schulenberg gesetzt hat. Diese sinnvolle Lösung für das Problem, dass Domains eben nur einmal verfügbar sind, führte das Gericht zu der gewagten Auffassung, dass das Rechtsschutzinteresse des Domain-Inhabers selbst so groß nicht sein kann, da er die Adresse ja auch Dritten zur Verfügung stelle. Die Entscheidung könnte damit negative Auswirkungen auf das System des Domain-Sharing generell haben. Anbieter könnten hiervon abgehalten werden, da sie sonst befürchten müssten, sich ihrer eigenen Rechte zu berauben.
Im Online-Recht tätige Juristen kritisieren übereinstimmend das Urteil als untragbar. Vor allem widerspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte zu Domainstreitigkeiten unter Gleichnamigen. In der shell.de-Entscheidung haben die BGH-Richter etwa klargestellt, dass derjenige, der die Domain zuerst registriert hat, sie auch behalten und nutzen darf. Eine Ausnahme soll grundsätzlich nur dann gelten, wenn einer der Namensträger überragende Bekanntheit genießt -- wie etwa der damals klagende Mineralölkonzern Shell.
Von einer solchen überragenden Bekanntheit des Ferienorts gehen aber nicht einmal die Richter selbst aus. Das Urteil im Fall Schulenberg ist rechtskräftig. Der Senat hat die Revision der Entscheidung nicht zugelassen: Für den Chorleiter bestehe keine Aussicht auf Erfolg, außerdem habe die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. (Eva Schedel, Joerg Heidrich) / (jk/c't)